Mehrdeutige Formulierungen in Arbeitszeugnissen sorgen immer wieder für Streit zwischen den Arbeitsvertragsparteien. So hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.11.2011 die oftmals verwendete Formulierung, „wir haben ihn als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, als zulässig beurteilt.
Ein Arbeitnehmer war mit dieser Formulierung in seinem Arbeitszeugnis nicht einverstanden gewesen. Er argumentierte, die in seinem Arbeitszeugnis enthaltene Formulierung, werde in der Berufswelt überwiegend negativ ausgelegt. Damit habe der Arbeitgeber gegen den Grundsatz der Zeugnisklarheit verstoßen. Ein Arbeitszeugnis dürfe keine Formulierungen enthalten, die als verschlüsselte Botschaft verstanden werden könnten. Mit der verwendeten Formulierung „kennen gelernt“ bringe der Arbeitgeber jedoch verschlüsselt zum Ausdruck, der Arbeitnehmer sei unmotiviert und desinteressiert.
Der Arbeitnehmer hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das Gericht entschied, die im Zeugnis enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, enthalte keinen Geheimcode. Objektiv betrachtet sei das Misstrauen des Arbeitnehmers nicht gerechtfertigt. Der Arbeitgeber musste das Zeugnis nicht umformulieren.
(BAG, Urt. v. 15.11.2011 – 9 AZR 386/10)