Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat eine Zeitarbeitsfirma dazu verurteilt, einer Leiharbeitnehmerin das im Entleiher-Betrieb übliche Entgelt zu zahlen.
Darum geht es:
Im Arbeitsvertrag zwischen der Zeitarbeitsfirma und der Leiharbeitnehmerin war vereinbart worden, dass ein mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) ausgehandeltes niedrigeres Tarifniveau gelten soll. Die Entlohnung lag somit unter dem Niveau der Arbeitnehmer des Entleiher-Betriebs. Damit wollte sich die Leiharbeitnehmerin nicht zufrieden geben und klagte auf Zahlung eines höheren Gehalts.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Das LAG Berlin-Brandenburg gab der Arbeitnehmerin Recht und verwies in dem am 27.9.2011 veröffentlichen Urteil auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts v. 14.12.2010 (1 ABR 19/10), wonach die CGZP nicht tariffähig ist. Demnach müssen Zeitarbeitsunternehmen ihren Arbeitnehmern die betriebsübliche Vergütung zahlen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte mit seinem Urteil v. 20.9.2011 (7 Sa 1318/11) eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder).
Ein Zeitarbeitsunternehmen habe nach den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungs- gesetzes (AÜG) den Arbeitnehmern die im Betrieb des Entleihers übliche Vergütung zu zahlen, sofern es keinen anwendbaren Tarifvertrag gebe, der eine andere, für den Leiharbeitnehmer ungünstigere, Regelung enthalte.
(LAG, Urteil v. 20.9.2011, 7 Sa 1318/11).