Mieter darf Untervermietung nicht leugnen

Ein Mieter, der gegenüber dem Vermieter wahrheitswidrig eine unberechtigte Untervermietung der Wohnung verneint, riskiert eine Kündigung des Mietverhältnisses. Das Amtsgericht München hat in einer Entscheidung vom 25.4.2013 geurteilt, ein derartiges Verhalten könne eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Darum ging es:

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter nach einer fristlosen Kündigung, die Wohnung zu räumen. Das Mietverhältnis über die öffentlich geförderte Wohnung besteht seit Dezember 2003.

Nachdem die Vermieterin mitgeteilt bekommen hatte, dass der Mieter die Wohnung untervermiete, forderte die Vermieterin den Mieter auf, die Untervermietung zu beenden und ihr dies nachzuweisen. Der Mieter antwortete, er habe die Wohnung zu keinem Zeitpunkt untervermietet. Vielmehr kämen Freunde zu Besuch, da er krank sei. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos.

Im Räumungsprozess stellte sich nach Aussage mehrerer Zeugen heraus, dass der Mieter die Wohnung seit längerer Zeit anderen Personen gegen Geld zur Nutzung überließ.

Entscheidung:

Die Räumungsklage hatte Erfolg. Die Kündigung war wirksam, denn es lag ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB vor.

Zum einen hatte der Mieter die Wohnung unberechtigt untervermietet. Zum anderen zerstörte der Mieter dadurch, dass er die unberechtigte Untervermietung gegenüber der Vermieterin geleugnet hat, die Vertrauensbasis, die dem Mietverhältnis zugrunde lag. Der Vermieterin war es nach Auffassung des Gerichts nicht mehr zuzumuten, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Auch eine vorherige Abmahnung war angesichts dieses Vertrauensbruchs entbehrlich.

Diese Entscheidung kann nicht verallgemeinert werden. Es sind stets die Umstände des Einzelfalls zuberücksichtigen. Insbesondere die bei einer Kündigung vorzunehmende Interessensabwägung kann zu anderen Ergebnissen führen.

Im vorliegenden Fall fiel die Interessenabwägung zugunsten der Vermieterin aus. Zum einen handelte es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung, die nur von dem entsprechend begünstigten Personenkreis bewohnt werden darf. Diese Vorschrift hat der Mieter durch seine nicht mitgeteilten Untervermietungen umgangen. Zum anderen war zu berücksichtigen, dass der Mieter die Vermieterin jahrelang über die tatsächliche Situation getäuscht hat.

Ihre Fragen zum Mietrecht beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Christian Roggermeier.