Ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht zwar nicht. Ein Arbeitgeber kann aber das über Jahre hinweg vorbehaltlos ausbezahlte Weihnachtsgeld nicht einfach streichen. Dies gilt auch dann, wenn er bei den letzten Auszahlungen darauf hingewiesen hat, dass die Auszahlung freiwillig erfolgt.
Durch die mehrmalige gleichartige Gewährung des Weihnachtsgeldes ohne Vorbehalt, kam es in einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 604/10) zu entscheidenen Fall zu einer betrieblichen Übung mit der Folge, dass die Arbeitnehmer des Betriebs einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld erworben haben. Der Arbeitgeber durfte somit nur noch mit Zustimmung der Arbeitnehmer die Leistung kürzen. Eine einseitige Änderung durch den Arbeitgeber war nicht mehr möglich.
Damit hat das LAG Rheinland-Pfalz der Klage eines Arbeitnehmers stattgegeben, dessen Arbeitgeber über Jahre Weihnachtsgeld gezahlt, 2005 aber erstmals darauf hingewiesen hatte, dass es sich um eine freiwillige Leistung handle. Für 2009 zahlte der Arbeitgeber dann kein Weihnachtsgeld mehr.
Als Ihr Ansprechpartner bei Fragen rund um das Thema „betriebliche Übung“ steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Roggermeier gerne zur Verfügung.