Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 01.02.2012 (Az. VIII ZR 156/11) zugunsten der Mieter bestätigt, dass die Heizkostenabrechnung des Vermieters nach dem tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum zu erfolgen hat. Eine Abrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip entspricht nicht den
Anforderungen der Heizkostenverordnung.
Darum geht es:
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu urteilen, ob eine Heizkostenabrechnung, die der Vermieter nach dem so genannten Abflussprinzip erstellt hat, zulässig ist oder nicht. Der Vermieter hatte lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Abschlagszahlungen an das Energieversorgungsunternehmen als Heizkosten in die Abrechnung eingestellt (Abflussprinzip). Nach der Heizkostenverordnung dürfen aber nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden (so genanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.
Hat der Vermieter unzulässigerweise nach dem Abflussprinzip abgerechnet, so haben Mieter Anspruch auf eine neue Heizkostenabrechnung. Insbesondere bei Mietern, denen gegenüber Gas- und Fernwärmekosten abgerechnet wurden, empfiehlt sich ein genauer Blick auf die Abrechnung.
Bei Fragen zur Ihrer Heizkostenabrechnung können Sie sich gerne an Rechtsanwalt Roggermeier wenden.